Sportbetrieb unter 3G

Das Land NRW hat a eine neue Coronaschutzverordnung mit Änderungen für den Sport veröffentlicht, welche ab dem 04. März 2022 gültig ist.

  • Sporttreiben unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung.
  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.
  • Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre)  können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.
  • Die bisherigen Differenzierungen zwischen „Sport drinnen“ und „Sport draußen“, „Kontaktsport“ und „kontaktfreiem Sport“ sowie „öffentlichen Raum“ und „Sportanlagen“ entfallen

Erwachsene Begleitpersonen bzw. Besucher müssen ebenfalls über einen 3G-Nachweis verfügen. In der Halle herrscht für alle Begleitpersonen/Besucher Maskenpflicht.